Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Lieferungen an Unternehmer


Diese Bedingungen gelten gegenüber:

1.   einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2.   juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


1. Allgemeines


1.1.   Für alle von uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bzw. die Allgemeinen Bedingungen für Wartungsdienste und Reparaturen in der jeweils aktuellen Fassung. Etwaige Ausschlüsse oder Änderungen dieser Vorschriften bedürfen, auch wenn sie nur einzelne Bestimmungen betreffen sollten, einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Liefervertrag.
1.2.   Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung durch uns.
1.3.   Der Kunde erkennt unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen mit Auftragserteilung als rechtsverbindlich an. Das gilt auch für etwa nachfolgende Wartungs- und Reparaturaufträge, die wir unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Bedingungen für Wartungsdienste und Reparaturen übernehmen.
1.4.   Sämtliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auch etwaige Nebenabreden.
1.5.   Diese Bedingungen und unsere Wartungsbedingungen gelten unabhängig von der Qualifikation des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses. Sämtliche Ansprüche aus den Vertragsverhältnissen, die der Kunde gegenüber uns hat, unterliegen dem Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB.
1.6.1.   Etwaige zu unserem Angebot gehörige Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns an Muster, Kostenvorschlägen, Zeichnungen u. ä., an weiteren Informationen, körperlicher und unkörperlicher Art, - auch in elektronischer Form - das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Informationen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen auch nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
1.6.2.   Keine unserer Erklärungen stellt eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB dar, es sei denn, wir hätten ausdrückliche Garantieerklärungen schriftlich in unserer Auftragsbestätigung abgegeben.


2. Umfang und Lieferpflicht


2.1.   Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Sollte eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht existieren, so ist unser schriftliches Angebot maßgeblich.
2.2.   Wir behalten uns vor, den Liefergegenstand konstruktiv oder formmäßig zu verändern, soweit er dadurch seine Funktion oder sein Aussehen nicht grundsätzlich ändert. Bei Serienprodukten ist Liefergegenstand jeweils das zum Zeitpunkt der Auslieferung aktuelle Modell.
2.3.   Von uns angegebene Leistungsdaten beziehen sich auf einen Betrieb bei Raumtemperatur von + 20 Grad Celsius sowie haftfähigem und trockenem Bodenbelag. Sie erstrecken sich nicht auf Anlaufzeiten. Abweichungen von den angegebenen Leistungsdaten sind auch unter normalen Bedingungen bis zu +- 15 % zulässig.


3. Preis und Zahlung


3.1.   Die vereinbarten Preise gelten nur dann als verbindlich vereinbart, sofern die diesseitigen Lieferungen und Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden. Im übrigen sind sie frei bleibend und werden berechnet unter Zugrundelegung der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste.
3.2.   Sämtliche Preise verstehen sich, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, in EURO. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
3.3.   Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart:
- für Inlandslieferungen ab Station Wetter/Ruhr oder bei Anlieferung durch LKW ab Werk Wetter/Ruhr;
- für alle Lieferungen ins Ausland ab Werk Wetter/Ruhr unverpackt und unverzollt.
3.4.   Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
3.5.   Alle Nebenkosten, wie z. B. Transportversicherung, Verladung und Überführung, Zollkosten, TÜV-Gebühren hat der Kunde zu tragen.
3.6.   Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Hauptverwaltung Wetter/Ruhr zu leisten. Es gelten folgende Fälligkeiten als vereinbart:
- 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung;
- 1/3 bei Versandbereitschaft, die von uns durch Übersendung der Rechnung oder sonstwie schriftlich gemeldet wird.
- 1/3 innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung über die Versandbereitschaft.
3.7.   Soweit die Lieferungen ins Ausland erfolgen oder unser Geschäftspartner seinen Hauptsitz im Ausland haben sollte, ist Voraussetzung für die Abwicklung des Auftrages die Übermittlung eines unwiderruflichen Akkreditivs unmittelbar nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung. Das Akkreditiv hat den gesamten Leistungsumfang zu erfassen, unabhängig von etwa unterschiedlichen oder erst später eintretenden Fälligkeitszeitpunkten unserer Forderung.
3.8.   Wir sind berechtigt, die gesamten Forderungen dem Kunden gegenüber sofort fällig zu stellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Zahlungstermin um 10 Tage überschritten wird, der Kunde die Zahlungen einstellt, Wechsel- oder Scheckproteste vorkommen, Anträge auf Durchführung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt oder entsprechende gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden.
3.9.   Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins pro Jahr berechnet, unbeschadet etwaiger höherer Verzugsschäden. Sämtliche Zahlungstermine gelten als nach dem Kalender bestimmt im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Bei Nichteinhaltung eines derartigen Zahlungstermins kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
3.10.   Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungs halber, nicht aber an Zahlungs Statt (als Erfüllung) angenommen. Wechsel müssen diskontfähig sein, etwaige Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Kunden belastet.
< 3.11.   Der Kunde kann unseren Ansprüchen gegenüber nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben, wenn es sich bei den Gegenansprüchen um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt.
3.12.   Sämtliche Zahlungen dürfen nur direkt an unsere Hauptverwaltung in Wetter/Ruhr, nicht aber an Niederlassungen bzw. an Verkäufer oder Vertreter geleistet werden.


4. Versand und Gefahrenübergang


4.1.   Generell werden alle Sendungen gegen Verlust und Beschädigung während des Transportes von uns versichert; hierfür berechnen wir dem Kunden eine Prämie in Höhe von 2 Promille des Warenwertes. Auf den Abschluss einer Versicherung verzichten wir nur auf ausdrückliche Anweisung des Kunden.
4.2.   Die Ware reist immer auf Gefahr des Kunden, auch wenn das Transportrisiko durch uns versichert wird. Der Transporteur ist stets Erfüllungsgehilfe des Kunden.
4.3.   Die Gefahr geht spätestens mit Verladung im Werk auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen oder wenn von uns noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellungen übernommen werden. Der Gefahrübergang ist unabhängig von der jeweiligen Versendungsart.
4.4.   Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde kann in diesem Fall verlangen, dass die Ware auf seine Kosten versichert wird.
4.5.   Teillieferungen sind zulässig.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen sollten, vom Kunden unbeschadet seiner hieraus resultierenden Rechte entgegenzunehmen. Etwaige Transportschäden sind unabhängig von der Gefahrtragung und einer evtl. Haftung durch uns unverzüglich zu melden.


5. Eigentumsvorbehalt


5.1.   Wir behalten uns das Eigentum an den Gegenständen bis zur völligen Zahlung unserer Forderung aus dem zugrunde liegenden Vertrag vor.
5.2.   Verwendet der Kunde den gelieferten Gegenstand im eigenen Betrieb und besteht der Eigentumsvorbehalt noch, so ist dem Kunden weder die Weiterveräußerung, noch die Verpfändung, noch die Sicherungsübereignung, noch die sonstige Bestellung von Rechten Dritter an diesem Gegenstand gestattet. Dies gilt auch für sämtliche Einzelteile, die Gegenstand unserer Lieferung sind.
5.3.   Soweit der Kunde den Gegenstand zum Zwecke der Weiterveräußerung als Händler erwirbt, wird ihm die Weiterveräußerung im Namen des normalen Geschäftsverkehrs gestattet.
5.4.   Für jeden Fall einer evtl. Weiterveräußerung eines noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes - auch wenn dies unter Verletzung obiger Vorschriften erfolgen sollte - tritt uns der Kunde bereits jetzt die aus diesem Vertragsverhältnis mit seinem Käufer
5.5.   Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
5.6.   Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen gegen ein dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und uns Abschriften von Pfändungsverfügungen und -protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden.
5.7.   Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, haben wir das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nach Mahnung und Ablauf einer damit verbundenen angemessenen Nachfrist in Besitz zu nehmen. Befinden sich die Gegenstände im Besitz eines Dritten, so ist der Kunde damit einverstanden, dass wir die Gegenstände auch in diesem Fall wieder in Besitz nehmen.
5.8.   Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Wegnahme und/oder Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt vom Vertrage im Sinne von § 503 BGB neuer Fassung.


6. Lieferfrist


6.1.   Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Informationen und technischen Auskünfte sowie die rechtzeitige Klarstellung von Zeichnungen und der Eingang der Anzahlung maßgebend.
6.2.   Bei Bestellung auf Abruf hat dieser Abruf spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Auftragsbestätigung zu erfolgen.
6.3.   Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
6.4.   Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
6.5.   Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des Kunden voraus.


7. Gewährleistung


7.1.   Der Kunde hat den Liefergegenstand, soweit dies im normalen Geschäftsbetrieb tunlich ist, unverzüglich zu untersuchen und etwa vorhandene Abweichungen von der Vertragsbeschaffenheit unverzüglich schriftlich zu rügen. Eine Haltbarkeits- oder sonstige Garantie für unsere Liefergegenstände geben wir grundsätzlich nicht, insofern kommt keiner unserer Beschreibungen, Zusagen und sonstigen Äußerungen, weder vor noch bei Vertragsschluss, noch in Beschreibungen und Katalogen, der Charakter einer Garantie im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches zu.
7.2.   Für Sachmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich der Haftung in Abschnitt 8 - Gewähr wie folgt:
7.3.1.   Alle nachweislich bereits bei Gefahrübergang mit Sachmängeln behafteten Teile des Liefergegenstandes werden nach unserer Wahl entweder unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert. Teile, die von uns im Rahmen dieser Nacherfüllung ausgetauscht werden, gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über. Der Kunde hat uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen. Wir tragen die uns durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern der Kunde uns von dieser Sachlage sofort in geeigneter Weise informiert. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, so verzichtet er auf die Geltendmachung von Schaden- und Aufwendungsersatzansprüchen, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben.
7.3.2.   Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
7.3.3.   Für sämtliche Folgen aus nachfolgenden Umständen stehen wir nicht ein:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Kunden oder Dritte, Verschleiß bzw. gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unterbliebene bzw. nicht den Vorschriften und unseren Bedienungsanleitungen entsprechende Wartung, ungeeignete Betriebsmittel und Ersatzteile, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder chemikalische Einflüsse, sofern wir sie nicht selbst zu verantworten haben.
7.3.4.   Werden vom Kunden oder Dritten ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen, so bestehen für diese oder daraus entstehende Folgen keine Mängelansprüche.
7.3.5.   Für Rechtsmängel des Liefergegenstandes leisten wir wie folgt Gewähr:
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrage zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
7.3.6.   Die vorstehend genannte Verpflichtung des Lieferers gilt vorbehaltlich evtl. Schadensersatzansprüche (siehe dazu Ziffer 8) für den Fall der Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie besteht nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtliche Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat.


8. Haftung, Verjährung


8.1.   Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss von uns gemachten Vorschlägen, Hinweisen und Beratungen oder durch andere schuldhafte Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere der Anleitung für Bedienung und Wartung des Gegenstandes vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7.3.3 und 8.2 entsprechend.
8.2.   Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchem Rechtsgrund auch immer - nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
8.3.   Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Nebenpflichten haftet der Lie-ferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. Im letzteren Falle wird die Haftung jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.4.   Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ansprüchen aus Ziffer 8.2 gelten die gesetzlichen Fristen, das gilt auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.


9. Abnahmeverpflichtung


9.1.   Der Kunde ist zur Abnahme einer Sendung verpflichtet, soweit wir ihm die Versandbereitschaft mitteilen. Kommt er mit dieser Verpflichtung in den Annahmeverzug, so sind wir u.a. berechtigt,
a) die durch die Lagerung und Erhaltung entstehenden Kosten zu berechnen und b) nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. In diesem Fall konkretisiert sich unser Anspruch auf einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kunden. Die Geltung der gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug wird durch diese Regelung nicht beschränkt.
9.2.   Unbeschadet der Regelung des § 649 BGB sind wir berechtigt, bei einer auf Wunsch des Kunden eingestellten Bearbeitung eines Auftrages Ersatz der bis dahin aufgewandten Kosten unter Abzug bisher geleisteter Zahlungen zu fordern. An eine erste Berechnung sind wir nur gebunden, wenn der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erteilung dieser Abrechnung die sich daraus ergebenden Zahlungen leistet.


10. Erfüllungsort/Gerichtsstand


10.1.   Erfüllungsort für alle Lieferungen ist 58300 Wetter.
10.2.   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden ist das Amtsgericht Wetter bzw. das für Wetter zuständige Landgericht Hagen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
10.3.   Es gilt deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht (CISG).


11. Sonstiges


11.1.   Abgeschlossene Lieferverträge sowie die vorstehenden Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen verbindlich.
11.2.   Alle Änderungen dieser Bestimmungen oder der abgeschlossenen Verträge bedürfen stets der Schriftform, das gilt auch für eine etwaige Aufhebung der Schriftformklausel.


Besondere Bedingungen für Wartung und Reparaturen


A. Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten neben unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen speziell für die Wartung und Reparatur von Flurförderzeugen. Soweit in den nachstehenden Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gelten unsere dem Kunden bekannten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung auch für den vorliegenden Wartungs- und/oder Reparaturvertrag.

B. Technische Durchführung
Wartungsdienst und Reparaturen werden von geschulten Kundendiensttechnikern der Sichelschmidt GmbH ausgeführt. Es besteht kein Anspruch darauf, die Wartungs- oder Reparaturarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen.

C. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat die Kundendiensttechniker bei der Durchführung des Auftrages zu unterstützen und ihnen jegliche erforderliche bzw. vom Kundendienstmechaniker erbetene Hilfestellung zu leisten. Die zum Schutz von Personen und Sachen am Standort der Geräte notwendigen Maßnahmen trifft der Auftraggeber. Er hat die Kundendiensttechniker über etwaige bestehende Sicherheitsvorschriften – soweit diese von Bedeutung sein können – zu unterrichten. Die Hilfestellung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Arbeiten sofort nach Ankunft des Kundendiensttechnikers begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden können.

D. Preisgestaltung
1.   Die Wartungsdienste und Reparaturen werden nach Arbeitszeit, Reisezeit (insoweit auch für die Beschaffung von Ersatzteilen), Wartezeit und Auslösung zu dem jeweils gültigen Servicepreissatz berechnet. Etwaige Mehrarbeitszuschläge oder Zuschläge für Arbeit zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen werden im Rahmen der üblichen Zusatzvergütung berechnet.

2.   Reisekosten des Kundendienstpersonals, Kosten des Transports, des persönlichen Gepäcks sowie des mitgeführten und/oder des versandten Werkzeuges werden im Rahmen des eigenen Anfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Benutzung des Kundendienstfahrzeuges erfolgt aufgrund der jeweils gültigen Servicepreissätze für gefahrenen Kilometer.

3.   Sonstige Kosten, wie z.B. Übernachtungs-, Telefon- und Telegrammkosten werden nach Aufwand berechnet.

4.   Ersatzteillieferungen erfolgen zu dem jeweils zum Zeitpunkt der Anlieferung gültigen Listenpreis.

E. Gewährleistung
1.   Etwa mangelhaft durchgeführte Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten oder mit Mängeln behaftete Einzelteile werden von uns durch Nachbesserung und/oder Ersatz der schadhaften Teile beseitigt. Eine entsprechende Entscheidung ob Nachbesserung oder Ersatz wird mit bindender Wirkung durch uns nach billigem Ermessen getroffen.

2.   Bei Fehlschlagen der Wartung oder Reparatur bleibt dem Kunden vorbehalten, vom Reparatur und/oder Wartungsvertrag zurückzutreten und/oder die entsprechende Vergütung zu mindern.

3.   Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Durchführung von Wartungsarbeiten und bei Ersatzteillieferungen ein Jahr und beginnt mit der Abnahme der Reparatur und/oder Wartungsarbeit.

4.   Im Übrigen gelten ergänzend die Gewährleistungs- und Haftungsregelungen in unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

5.   Zur Anerkennung oder Erweiterung irgendwelcher Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, oder Abgabe sonstiger Zusagen ist unser Kundendienstpersonal nicht berechtigt. Etwaige für uns verbindliche Absprachen können nur schriftlich und ausschließlich mit der Hauptverwaltung getroffen werden.

6.   Sollten seitens des Kunden oder eines Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden, erlischt jede Gewährleistungsverpflichtung unsererseits bezüglich des vom Dritten oder Kunden veränderten Teils und der daraus resultierenden Mängel des Liefergegenstandes.